Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2361 DER KOMMISSION

vom 14. September 2017

über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission (2) festgelegte vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist sah eine vereinfachte Methodik vor und galt nur für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) als bedeutend betrachteten Unternehmen (im Folgenden „bedeutende Unternehmen“). Es wurde eingeführt, um ausreichende Finanzmittel für die Einrichtung des Ausschusses sicherzustellen, gleichzeitig aber auch den Verwaltungsaufwand des Ausschusses zu minimieren, der zu diesem Zeitpunkt lediglich über eine beschränkte Struktur und operative Kapazität verfügte. Das vorläufige System sollte gelten, bis die Kommission ein endgültiges System zur Bestimmung und Erhebung der Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben festlegt.

(2)

Da der Ausschuss inzwischen über eine stabilere Struktur und operative Kapazität verfügt, ist es nun angezeigt, das endgültige System der jährlichen Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses einzuführen. Das endgültige System sollte das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegte vorläufige System ersetzen.

(3)

Das endgültige System sollte die Bestimmung und Erhebung der Verwaltungsbeiträge nicht nur für bedeutende Unternehmen regeln, sondern für alle Unternehmen, die dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Die Beiträge sollten auf der obersten Konsolidierungsebene dieser Unternehmen innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet werden, da alle Tochterunternehmen einer Gruppe innerhalb des Konsolidierungskreises den Entscheidungsbefugnissen des Ausschusses unterliegen, was die Festlegung von Gruppenabwicklungsplänen, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen und Abwicklungsbeschlüsse für Gruppen betrifft. Bei der Ausübung dieser Aufgaben entstehen dem Ausschuss Ausgaben für die Einholung und Analyse der Informationen und Daten für jedes Tochterunternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises. Da diese Ausgaben für Dienstleistungen anfallen, die der Ausschuss für die dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erbringt, sollten sie auch von diesen Unternehmen getragen werden; die Verwaltungsbeiträge sollten daher innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse auf der obersten Konsolidierungsebene berechnet werden, wobei für jede Gruppe lediglich ein gemeinsamer Beitrag erhoben wird.

(4)

Nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 muss der Ausschuss die Beiträge festlegen und erheben und dafür sorgen, dass sie vollständig und pünktlich gezahlt werden. Dazu sollte sichergestellt werden, dass die Verwaltungsbeiträge der Institute und Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe eines effizienten Systems erhoben werden. Diese Institute und Unternehmen unterliegen bereits zahlreichen Meldepflichten nach dem Unionsrecht. So erhebt beispielsweise die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (3) bereits Daten zu den gesamten Aktiva und dem Gesamtrisikobetrag, um die Aufsichtsgebühren zu berechnen. Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen Daten lassen sich auch bei der Berechnung der Verwaltungsbeiträge für den Ausschuss sinnvoll nutzen. Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 müssen der Ausschuss und die EZB bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß der genannten Verordnung eng zusammenarbeiten und insbesondere einander alle Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es ist effizienter, die EZB um Übermittlung der im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) bei ihr eingegangenen und von ihr überprüften Daten an den Ausschuss zu ersuchen, als für die betroffenen Institute und Unternehmen eine zweite Meldepflicht einzuführen. Durch den Datenaustausch zwischen der EZB und dem Ausschuss, der auf ihrer Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beruht, ließe sich auch eine doppelte Überprüfungsarbeit durch den Ausschuss vermeiden. Jede Verdoppelung der Datenmeldungs- und Prüfprozesse würde den Zeitaufwand für die Berechnung und Erhebung der Beiträge unvermeidlich erhöhen und die Effizienz des Systems vermindern. Die EZB sollte daher im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit dazu verpflichtet werden, dem Ausschuss die von den betroffenen Instituten und Unternehmen bereitgestellten Daten im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge zu übermitteln. Der Ausschuss sollte sich weitestmöglich auf die von der EZB erhobenen Daten stützen. Er sollte Zugang zu den genannten Daten haben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(5)

Die Aufteilung der Beiträge sollte den Unterschied im Arbeitsaufwand und den damit verbundenen Ausgaben zwischen den Unternehmen, die der direkten Zuständigkeit des Ausschusses unterliegen, und den Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der nationalen Abwicklungsbehörden widerspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte daher geregelt werden, wie die Beiträge zwischen diesen beiden Gruppen von Unternehmen aufzuteilen sind. Innerhalb dieser zwei Gruppen sollte das mit dieser Verordnung eingeführte endgültige System die Unternehmen dazu verpflichten, proportional zu den von ihnen jeweils in Anspruch genommenen Ressourcen des Ausschusses, die sich anhand von beobachtbaren Daten näherungsweise ermitteln lassen, Beiträge zu leisten.

(6)

Damit der Ausschuss wie auch die betroffenen Unternehmen Gewissheit haben, wie die einzelnen jährlichen Beiträge im Falle von Fehlern bei der Berechnung oder bei Änderungen der zugrunde liegenden Daten anzupassen sind, sollte die Verordnung eigene Bestimmungen zu dieser Frage enthalten. Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung des jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, sollte er zur Berichtigung dieses Fehlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte für Fehler gelten, die durch eine fehlerhafte Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge bedingt sind. In diesen Fällen sollten alle Beiträge geändert werden. Fälle, in denen die bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge genutzten Eingabedaten nicht korrekt waren oder sich nach der Berechnung geändert haben, sind dagegen nicht als Fehler bei der Berechnung anzusehen und sollten daher anders behandelt werden. In diesen Fällen sollten nur die Beiträge der Unternehmen geändert werden, deren Daten nicht korrekt waren oder sich geändert haben.

(7)

Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates (5) sollte der Ausschuss den Beitragsbescheid und alle anderen Mitteilungen in der Sprache des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Adressat niedergelassen ist.

(8)

Die Zahlung der jährlichen Beiträge sollte vollstreckbar sein, und eine teilweise Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid angegebenen Zahlungsbedingungen sollte mit Verzugszinsen verbunden sein, um die vollständige und pünktliche Zahlung der Beiträge sicherzustellen.

(9)

Die Beiträge der bedeutenden Unternehmen, die dem vorläufigen System unterliegen, sollten neu berechnet werden, um die im Rahmen des vorläufigen Systems geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen im vorläufigen System und den Beiträgen gemäß dem endgültigen System sollte bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses verrechnet werden, die im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist zu entrichten sind.

(10)

Da die vorliegende Verordnung das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses enthält, ist die Verordnung über das vorläufige System nicht mehr erforderlich und sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(5)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).