Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ bezeichnet die Ausgaben in Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

2. 

jährlicher Beitrag“ bezeichnet den vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erhebenden Beitrag;

3. 

Beitragsschuldner“ bezeichnet den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zum Zweck der Erhebung der Aufsichtsgebühr bestimmten Gebührenschuldner, der in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt;

4. 

Übergangsfrist“ bezeichnet den Zeitraum vom 19. August 2014 bis zum 31. Dezember 2017.