Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ bezeichnet die Ausgaben in Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
„jährlicher Beitrag“ bezeichnet den vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erhebenden Beitrag;
„Beitragsschuldner“ bezeichnet den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zum Zweck der Erhebung der Aufsichtsgebühr bestimmten Gebührenschuldner, der in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt;
„Übergangsfrist“ bezeichnet den Zeitraum vom 19. August 2014 bis zum 31. Dezember 2017.