Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen (1)
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Artikel 9 - Vollstreckung

Artikel 9

Vollstreckung

(1)  
Die Zahlungen der fälligen einzelnen jährlichen Beiträge und Vorauszahlungen sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar.
(2)  
Für die Vollstreckung gelten die Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgt.
(3)  
Die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats bestimmt und nennt dem Ausschuss und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Behörde, die die Echtheit der Beschlüsse über die einzelnen Beiträge überprüft.
(4)  
Jedem Beschluss über einen einzelnen Beitrag wird eine Vollstreckungsklausel beigefügt. Die Vollstreckung unterliegt keinen formalen Bedingungen mit Ausnahme der Überprüfung der Echtheit des Beschlusses durch die gemäß Absatz 3 bestimmte Behörde.
(5)  
Die nationalen Abwicklungsbehörden unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens gemäß den anwendbaren Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats.