Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen (6)
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Artikel 8 - Beitragsbescheid, Mitteilungen, Zahlungen und Verzugszinsen

Artikel 8

Beitragsbescheid, Mitteilungen, Zahlungen und Verzugszinsen

(1)  
Der Ausschuss stellt den Beitragsschuldnern einen Beitragsbescheid aus.
(2)  

Er übermittelt diesen Beitragsbescheid auf einem der folgenden Wege:

a) 

elektronisch oder auf einem sonstigen vergleichbaren Kommunikationsweg;

b) 

per Telefax;

c) 

per Kurierdienst;

d) 

per Einschreiben mit Empfangsbestätigung;

e) 

durch Zustellung oder Aushändigung.

Der Beitragsbescheid ist ohne Unterschrift gültig.

(3)  
Im Beitragsbescheid werden der Betrag sowie die Zahlungsweise des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung im Sinne von Artikel 4a angegeben. Der Beitragsbescheid muss im Hinblick auf die sachlichen und rechtlichen Aspekte des Beschlusses über den einzelnen jährlichen Beitrag bzw. des Beschlusses über die Vorauszahlung angemessen begründet sein.
(4)  
Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des einzelnen jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, und gegebenenfalls hinsichtlich der Vorauszahlung an den Beitragsschuldner.
(5)  
Der einzelne jährliche Beitrag bzw. die Vorauszahlung ist in Euro zu leisten.
(6)  
Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses.
(7)  
Der einzelne jährliche Beitrag und gegebenenfalls die Vorauszahlung der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, werden beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben.
(8)  
Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags und gegebenenfalls der Vorauszahlungen in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.
(9)  
Im Falle einer teilweisen Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen durch den Beitragsschuldner unterrichtet der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Beitragsschuldner niedergelassen ist.