Artikel 5
Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge
Für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen bezeichnet
„jährliche Aufsichtsgebühr“ den einzelnen jährlichen Beitrag;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a;
„weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b;
„beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „beaufsichtigte Gruppe“ jedes Unternehmen beziehungsweise jede Gruppe;
„Gebührenschuldner“ einen Beitragsschuldner.
Wird dem Ausschuss ein Fehler mehr als fünf Jahre nach dem Ende des Geschäftsjahres bekannt, in dem ihm der Fehler unterlaufen ist, erfolgt keine Neuberechnung.