Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 5 - Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge

Artikel 5

Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge

(1)  
Der Ausschuss berechnet die für jedes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 bereitgestellten Daten und des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3.
(2)  
Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge wendet der Ausschuss die in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 sowie in Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegten Bestimmungen an.
(3)  

Für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen bezeichnet

b) 

bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a;

c) 

weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b;

d) 

beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „beaufsichtigte Gruppe“ jedes Unternehmen beziehungsweise jede Gruppe;

(4)  
Der jährliche Beitrag der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, wird als gemeinsamer Beitrag dieser Gruppe berechnet.
(5)  
Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung eines einzelnen jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, berichtigt er diesen Fehler durch Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags jedes betroffenen Unternehmens. Der Ausschuss verrechnet jede Differenz zwischen dem gezahlten einzelnen jährlichen Beitrag und dem neu berechneten Betrag, indem er den einzelnen jährlichen Beitrag für das auf die Neuberechnung folgende Geschäftsjahr erhöht oder senkt.

Wird dem Ausschuss ein Fehler mehr als fünf Jahre nach dem Ende des Geschäftsjahres bekannt, in dem ihm der Fehler unterlaufen ist, erfolgt keine Neuberechnung.