Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
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Artikel 14a - Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021

Artikel 14a

Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021

Im Jahr 2021 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2019 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat, sowie aller nachfolgenden Aktualisierungen dieser Daten. Im Jahr 2022 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten neu, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2021 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat. Eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglich für das Geschäftsjahr 2021 berechneten Betrag und dem neu berechneten Betrag wird bei der Berechnung der für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge verrechnet.