Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen (2)
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Artikel 7 - Änderung des Anwendungsbereichs, des Status oder anderer Daten

Artikel 7

Änderung des Anwendungsbereichs, des Status oder anderer Daten

(1)  
Fällt ein Unternehmen oder eine Gruppe nur während eines Teils des Geschäftsjahres in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, wird sein beziehungsweise ihr einzelner Beitrag für dieses Geschäftsjahr für die vollen Monate berechnet, während deren es beziehungsweise sie in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt.
(2)  
Wechselt der Status eines Unternehmens oder einer Gruppe während eines Geschäftsjahres von einer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kategorie in die andere Kategorie, wird sein beziehungsweise ihr einzelner jährlicher Beitrag für dieses Geschäftsjahr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das Unternehmen beziehungsweise die Gruppe am letzten Tag des jeweiligen Monats einer bestimmten Kategorie angehörte.
(3)  
Bei anderen Änderungen der bei der Berechnung des einzelnen jährlichen Beitrags für ein Geschäftsjahr genutzten Daten eines Unternehmens oder einer Gruppe wird der einzelne jährliche Beitrag dieses Unternehmens beziehungsweise dieser Gruppe auf der Grundlage der aktualisierten Daten berechnet.
(4)  
Meldet die EZB eine Änderung gemäß den Absätzen 1 und 2 oder ist eine Änderung gemäß Absatz 3 aufgetreten, berechnet der Ausschuss nur den einzelnen jährlichen Beitrag dieses Unternehmens oder dieser Gruppe für die betreffenden Geschäftsjahre neu. Sollten sich bei mehreren Unternehmen oder Gruppen während desselben Geschäftsjahres Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 ergeben haben, berücksichtigt der Ausschuss bei der Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags dieses Unternehmens oder dieser Gruppe nur die Änderungen, die das jeweilige Unternehmen beziehungsweise die jeweilige Gruppe betreffen.
(4a)  
Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge berücksichtigt der Ausschuss alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Änderungen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres auftreten, im nächsten Geschäftsjahr.
(5)  
Übersteigt der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so erstattet der Ausschuss dem betreffenden Unternehmen beziehungsweise der betreffenden Gruppe den Differenzbetrag. Unterschreitet der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so entrichtet das betreffende Unternehmen beziehungsweise die betreffende Gruppe dem Ausschuss den Differenzbetrag. Im Hinblick auf die Rückerstattung beziehungsweise Erhebung eines gemäß dem vorliegenden Absatz zu zahlenden Betrags senkt beziehungsweise erhöht der Ausschuss den einzelnen jährlichen Beitrag des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe für das Geschäftsjahr, das auf die Neuberechnung gemäß Absatz 4 folgt.
(6)  
Außer in den in Artikel 6 Absatz 2a genannten Fällen werden die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen die in den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels genannten Änderungen nicht aufgetreten sind, nicht angepasst.
(7)  
Der Ausschuss wendet den sich aus allen Anpassungen gemäß Absatz 5 ergebenden Gesamtüberschuss beziehungsweise das sich aus diesen Anpassungen ergebende Gesamtdefizit auf den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge an, der gemäß Artikel 3 für das auf das Geschäftsjahr der Anpassungen folgende Geschäftsjahr bestimmt wird.
(8)  
Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung erlässt der Ausschuss alle für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Beschlüsse, unter anderem hinsichtlich der Fristen für Rückerstattungen durch den Ausschuss und der von den Unternehmen zu leistenden zusätzlichen Zahlungen.