Artikel 3
Bestimmung des Gesamtbetrags der zu erhebenden jährlichen Beiträge
Der Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erhebenden jährlichen Beiträge wird auf der Grundlage von Teil I des vom Ausschuss für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angenommenen Haushalts berechnet und anhand der Haushaltsergebnisse des letzten Geschäftsjahres angepasst, für das der endgültige Jahresabschluss gemäß Artikel 63 Absatz 7 der genannten Verordnung veröffentlicht wurde.
Der Ausschuss bestimmt den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge so, dass Teil I seines Haushalts ausgeglichen ist.