Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 3 - Bestimmung des Gesamtbetrags der zu erhebenden jährlichen Beiträge

Artikel 3

Bestimmung des Gesamtbetrags der zu erhebenden jährlichen Beiträge

Der Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erhebenden jährlichen Beiträge wird auf der Grundlage von Teil I des vom Ausschuss für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angenommenen Haushalts berechnet und anhand der Haushaltsergebnisse des letzten Geschäftsjahres angepasst, für das der endgültige Jahresabschluss gemäß Artikel 63 Absatz 7 der genannten Verordnung veröffentlicht wurde.

Der Ausschuss bestimmt den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge so, dass Teil I seines Haushalts ausgeglichen ist.