Artikel 4
Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge
Der gemäß Artikel 3 zu erhebende Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:
95 % werden folgenden Unternehmen und Gruppen zugewiesen:
Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die der Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden hat, seine Befugnis gemäß der genannten Verordnung auszuüben;
Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden haben, dass der Ausschuss die ihm durch die genannte Verordnung übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten auszuüben hat;
5 % werden Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zugewiesen.