Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 4 - Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge

Artikel 4

Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge

(1)  

Der gemäß Artikel 3 zu erhebende Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:

a) 

95 % werden folgenden Unternehmen und Gruppen zugewiesen:

i) 
ii) 

Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die der Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden hat, seine Befugnis gemäß der genannten Verordnung auszuüben;

iii) 

Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden haben, dass der Ausschuss die ihm durch die genannte Verordnung übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten auszuüben hat;

b) 

5 % werden Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zugewiesen.

(2)  
Unbeschadet des Artikels 7 weist der Ausschuss Unternehmen und Gruppen auf der Grundlage der dem Ausschuss von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 bereitgestellten Daten einer der beiden in Absatz 1 genannten Gruppen zu.
(3)  
Fällt ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a, werden alle Unternehmen derselben Gruppe derselben Kategorie zugewiesen.
(4)  
Der Ausschuss berichtet der Kommission jährlich über die Angemessenheit der Aufteilung gemäß Absatz 1 und berücksichtigt dabei Änderungen in der Zusammensetzung der beiden Kategorien von Unternehmen und Gruppen.