Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen (1)
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Artikel 4a - Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge

Artikel 4a

Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge

(1)  
In jedem Geschäftsjahr kann der Ausschuss vor dem Erhalt der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen und Gruppen für das betreffende Geschäftsjahr Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge erheben, die sich auf bis zu 75 % des Betrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 belaufen können. Der Betrag der Vorauszahlung jedes Unternehmens oder jeder Gruppe wird im Verhältnis zu den einzelnen jährlichen Beiträgen berechnet, die für dieses Unternehmen oder diese Gruppe im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet wurden.
(2)  
Der Ausschuss zieht den Betrag der Vorauszahlung von dem einzelnen jährlichen Beitrag des Unternehmens oder der Gruppe für das betreffende Geschäftsjahr ab.