Artikel 11
Erforderliche Daten für die Neuberechnung der Beiträge für die Geschäftsjahre der Übergangsfrist
Binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die EZB dem Ausschuss die in Artikel 6 genannten und von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 während der Geschäftsjahre der Übergangsfrist erhobenen Daten bereit.