Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 11 - Erforderliche Daten für die Neuberechnung der Beiträge für die Geschäftsjahre der Übergangsfrist

Artikel 11

Erforderliche Daten für die Neuberechnung der Beiträge für die Geschäftsjahre der Übergangsfrist

Binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die EZB dem Ausschuss die in Artikel 6 genannten und von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 während der Geschäftsjahre der Übergangsfrist erhobenen Daten bereit.