Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:
1.
das endgültige System zur Berechnung der von den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zu zahlenden Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“);
2.
die Art der Zahlung dieser Beiträge;
3.
die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge;
4.
die Methode zur Neuberechnung und Anpassung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge.