Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:

1. 

das endgültige System zur Berechnung der von den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zu zahlenden Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“);

2. 

die Art der Zahlung dieser Beiträge;

3. 

die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge;

4. 

die Methode zur Neuberechnung und Anpassung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge.