Artikel 12
Auslagerung von Aufgaben
Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, muss er zu jeder Zeit sicherstellen, dass
der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keine Übertragung der Verantwortung des Ausschusses vorsieht;
der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keinen Ausschluss der Rechenschaftspflicht des Ausschusses gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder seiner Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung vorsieht;
ihm durch die Auslagerung keine Systeme und Kontrollmechanismen entzogen werden, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt;
der Dienstleister Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs anwendet, die denen des Ausschusses gleichwertig sind;
der Ausschuss die fachlichen Kenntnisse und Ressourcen aufrechterhält, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur des Dienstleisters zu beurteilen; der Ausschuss die ausgelagerten Funktionen wirksam überwacht und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich steuert;
der Ausschuss direkten Zugang zu den einschlägigen Informationen hat, um die erforderliche Kontrolle über die ausgelagerten Aufgaben ausüben zu können.