Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 12 - Auslagerung von Aufgaben

Artikel 12

Auslagerung von Aufgaben

(1)  
Der Ausschuss kann entscheiden, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben ganz oder teilweise auszulagern.
(2)  
Der Ausschuss beschränkt die Auslagerung jedoch auf technische Aufgaben, die die Erhebung der Beiträge betreffen und keine Ausübung seiner Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung der Beiträge umfassen.
(3)  
In jedem Dienstleistungsauftrag zur Auslagerung von Aufgaben sind die Dauer des Auftrags und die einzelnen ausgelagerten Aufgaben klar anzugeben und Bestimmungen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleisters gegenüber dem Ausschuss vorzusehen.
(4)  
Jeder Vertrag zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleister zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Absatz 1 muss Bestimmungen über die Kündigungsrechte des Ausschusses, die Rechte zur Vergabe von Unteraufträgen und über eine etwaige Nichterfüllung durch den Dienstleister enthalten.
(5)  
Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten.
(6)  

Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, muss er zu jeder Zeit sicherstellen, dass

a) 

der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keine Übertragung der Verantwortung des Ausschusses vorsieht;

b) 

der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keinen Ausschluss der Rechenschaftspflicht des Ausschusses gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder seiner Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung vorsieht;

c) 

ihm durch die Auslagerung keine Systeme und Kontrollmechanismen entzogen werden, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt;

d) 

der Dienstleister Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs anwendet, die denen des Ausschusses gleichwertig sind;

e) 

der Ausschuss die fachlichen Kenntnisse und Ressourcen aufrechterhält, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur des Dienstleisters zu beurteilen; der Ausschuss die ausgelagerten Funktionen wirksam überwacht und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich steuert;

f) 

der Ausschuss direkten Zugang zu den einschlägigen Informationen hat, um die erforderliche Kontrolle über die ausgelagerten Aufgaben ausüben zu können.

(7)  
Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, stellt er sicher, dass der Dienstleister verpflichtet ist, die internen rechtlichen Anforderungen und Grundsätze des Ausschusses hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten. Alle dem Dienstleister zur Verfügung stehenden vertraulichen Informationen in Bezug auf den Ausschuss dürfen nur insoweit genutzt werden, als dies für die Erfüllung des vom Ausschuss erteilten Auftrags erforderlich ist.
(8)  
Vor jedem Beschluss über eine Auslagerung von Aufgaben ersucht der Ausschuss die EZB um die Zustimmung, die von ihr bereitgestellten Daten im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsbestimmungen mit einem Dienstleister auszutauschen.