Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 13 - Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden

Artikel 13

Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden

Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern.