Artikel 13
Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden
Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern.
Artikel 13
Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden
Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern.