Artikel 6
Für die Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge erforderliche Daten
Die Daten umfassen mindestens
die Identität und Kontaktangaben jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 für die Aufsichtsgebühren bestimmten Beitragsschuldners;
die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 bestimmten Gebührenfaktoren;
die Angabe, ob ein Beitragsschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine Gruppe handelt, in Bezug auf das beziehungsweise die die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entschieden hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;
alle vom Beitragsschuldner nicht gemeldeten Daten, die die EZB gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 selbst bestimmt hat;
das der Gebührenberechnung für jeden Beitragsschuldner zugrunde liegende Gültigkeitsdatum zur Bestimmung des Zeitraums, während dessen der Beitragsschuldner der Aufsichtsgebühr unterlag, sowie jede Änderung im Status gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im jeweiligen Gebührenzeitraum.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).