Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen (4)
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Artikel 6 - Für die Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge erforderliche Daten

Artikel 6

Für die Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge erforderliche Daten

(1)  
Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 7. Juli des Jahres, in dem die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat.
(2)  

Die Daten umfassen mindestens

a) 

die Identität und Kontaktangaben jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 für die Aufsichtsgebühren bestimmten Beitragsschuldners;

b) 

die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 bestimmten Gebührenfaktoren;

c) 

die Angabe, ob ein Beitragsschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine Gruppe handelt, in Bezug auf das beziehungsweise die die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entschieden hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;

d) 

alle vom Beitragsschuldner nicht gemeldeten Daten, die die EZB gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 selbst bestimmt hat;

e) 

das der Gebührenberechnung für jeden Beitragsschuldner zugrunde liegende Gültigkeitsdatum zur Bestimmung des Zeitraums, während dessen der Beitragsschuldner der Aufsichtsgebühr unterlag, sowie jede Änderung im Status gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im jeweiligen Gebührenzeitraum.

(2a)  
Wird ein Beitragsschuldner in einem bestimmten Geschäftsjahr gegründet und handelt es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, so werden die einzelnen jährlichen Beiträge, die dieser Beitragsschuldner für das betreffende Geschäftsjahr und für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen hat, berechnet, indem die Gebührenfaktoren auf Null gesetzt werden. Im dritten Geschäftsjahr, für das ein solcher Beitragsschuldner einen einzelnen jährlichen Beitrag zu zahlen hat, wird der für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre zu zahlende einzelne jährliche Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben auf der Grundlage der für das betreffende Geschäftsjahr verwendeten Gebührenfaktoren neu berechnet und die Differenz entsprechend verrechnet.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a umfassen Identität und Kontaktangaben jedes Beitragsschuldners alle personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ( 1 ), die die EZB zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhebt und die der Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.
(4)  
Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, oder muss er überprüfen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisten, so unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.
(5)  
Sollte die EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zusätzliche Rechnungen ausstellen oder die jährliche Aufsichtsgebühr neu berechnen, teilt sie dem Ausschuss die neuen Daten binnen fünf Tagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide mit.
(6)  
Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die Daten, die die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 in dem betreffenden Jahr zur Bestimmung der Aufsichtsgebühren für das vorangegangene Jahr verwendet und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.
(7)  
Hat die EZB dem Ausschuss in einem bestimmten Geschäftsjahr die für die Berechnung der jährlichen Beiträge erforderlichen Daten nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen bereitgestellt, kann der Ausschuss die ihm zuletzt von der EZB bereitgestellten verfügbaren Daten für die Berechnung nutzen.
(8)  
Sind keine von der EZB bereitgestellten Daten verfügbar, stellt die einschlägige zuständige nationale Behörde dem Ausschuss auf Anfrage die ihr zur Verfügung stehenden Daten bereit.
(9)  
Sind keine von der zuständigen nationalen Behörde bereitgestellten Daten verfügbar, stellt der Beitragsschuldner dem Ausschuss auf Anfrage die erforderlichen Daten innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist bereit. Antwortet der Beitragsschuldner nicht innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist, kann der Ausschuss die Daten auf der Grundlage angemessener Annahmen selbst bestimmen.
(10)  
Der Ausschuss verwendet die in diesem Artikel genannten Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung und im Einklang mit dieser Verordnung.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).