Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/03/2021
Änderungen
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Artikel 10 - Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge

Artikel 10

Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge

(1)  
Für die Zwecke der Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge werden die Monate November und Dezember 2014 als Teil des Geschäftsjahres 2015 betrachtet.
(2)  
Der Ausschuss berechnet im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung den Betrag, der von jedem in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu zahlen ist, neu.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 verwendet der Ausschuss bei der Neuberechnung des Betrags der in einem bestimmten Geschäftsjahr der Übergangsfrist von jedem Unternehmen zu zahlenden Beiträge die von der EZB in diesen Geschäftsjahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen und dem Ausschuss gemäß Artikel 11 bereitgestellten Daten.
(4)  
Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen, die die bedeutenden Unternehmen im Rahmen des in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegten vorläufigen Systems geleistet haben, und den in Absatz 2 genannten Beiträgen wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge verrechnet, die für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr zu entrichten sind. Die Verrechnung erfolgt durch Verringerung oder Erhöhung der für dieses Geschäftsjahr zu entrichtenden jährlichen Beiträge.
(5)  
Unternehmen nach Maßgabe von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, für die hinsichtlich der Berechnung und Erhebung der Beiträge in der Übergangsfrist ein Aufschub galt, zahlen die gemäß Absatz 2 berechneten Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist. Diese Beiträge werden zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen erhoben, die in dem auf das Ende der Übergangsfrist folgenden Geschäftsjahr zu entrichten sind.
(6)  
Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet „bedeutende Unternehmen“ Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 ( 2 ) der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.
(7)  
Übersteigen die Differenz gemäß Absatz 4 oder die Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist gemäß Absatz 5 die Höhe der Beiträge für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr, wird auch in den folgenden Geschäftsjahren eine Anpassung vorgenommen.
(8)  
Werden in Bezug auf zwei oder mehr Unternehmen innerhalb einer Gruppe Verrechnungen gemäß den Absätzen 4 oder 5 vorgenommen, kann der Ausschuss zahlbare Beiträge mit Rückerstattungen gegenüber Unternehmen dieser Gruppe verrechnen.


( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).