Artikel 6
Allgemeine Anforderungen
(1)
Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute für das Portfolio eines Handelstischs den Spearman-Korrelationskoeffizienten gemäß Artikel 7, den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter gemäß Artikel 8 und wenden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Berechnungen die in Artikel 9 genannten Kriterien an.
(2)
Die Institute können für die Zwecke von Absatz 1 den Zeitpunkt, zu dem sie die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs (als Momentaufnahme) berechnen, an den Zeitpunkt der Momentaufnahme anpassen, zu dem sie die hypothetischen Änderungen dieses Werts berechnen.