Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute für das Portfolio eines Handelstischs den Spearman-Korrelationskoeffizienten gemäß Artikel 7 und den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter gemäß Artikel 8 und wenden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Berechnungen die in Artikel 9 genannten Kriterien an. Wenn sich die theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs gemessen an diesen Kriterien nicht ausreichend gut entsprechen, so greifen für die Institute die in Artikel 10 genannten Auswirkungen.
(2)  
Die Institute können für die Zwecke von Absatz 1 den Zeitpunkt, zu dem sie die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs (als Momentaufnahme) berechnen, an den Zeitpunkt der Momentaufnahme anpassen, zu dem sie die hypothetischen Änderungen dieses Werts berechnen.