Artikel 12
Technische Elemente, die in den theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind
(1)
Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und — unter Annahme unveränderter Positionen im Portfolio des Handelstischs — dem Wert dieses Portfolios am Ende des folgenden Tages.
(2)
Die Institute berechnen die theoretischen Änderungen des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch beim Risikomessmodell verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten.
(3)
Theoretische Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs umfassen nur die Wertänderungen der im Risikomessmodell enthaltenen Risikofaktoren, auf die die Institute Szenarien künftiger Schocks anwenden.