Aktualisiert 23/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2059 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 325bf Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen die Institute die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts ihres Portfolios, das aus sämtlichen ihren Handelstischen zugewiesenen Positionen besteht. Ziel dieser Rückvergleiche ist es, entsprechend der Ebene, auf der sie durchgeführt werden, zu bewerten, ob es angemessen ist, die Eigenmittelanforderungen für Positionen an einem Handelstisch unter Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen, und ob die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit modellierbaren Risikofaktoren angemessen sind. Nach Artikel 325bf Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute als Ausgangspunkt für solche Rückvergleiche den Tagesendwert des Portfolios, wobei sämtliche Anpassungen wie etwa Reserven- oder Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind.

(2)

Bei Rückvergleichen der Maßzahl des Risikopotenzials sollten auch bestimmte Marktrisikoeffekte, die durch das interne Risikomessmodell nicht erfasst sind, in die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts einfließen. Dementsprechend sollten jegliche Anpassungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko, unabhängig davon, wie häufig sie von den Instituten aktualisiert werden, in die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts einbezogen werden. Rückvergleiche der Maßzahl des Risikopotenzials gegenüber den hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts sollten jedoch unter der Annahme eines statischen Portfolios durchgeführt werden. Daher sollten die Institute bei der Berechnung solcher hypothetischer Änderungen des Portfoliowerts nur jene Anpassungen berücksichtigen, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.

(3)

In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine solche Anpassung aufgrund ihrer Art und des für sie geltenden internen Risikomanagements für Positionsgruppen berechnet wird, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen sind. Um unionsweit eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, sollten die Institute verpflichtet sein, bei der Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs entweder eine solche Anpassung für jeden Handelstisch eigenständig für nur diesem Handelstisch zugewiesene Positionen neu zu berechnen oder — unter bestimmten Bedingungen — die Änderungen, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, nur im Rahmen der in Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Rückvergleiche zu berücksichtigen. Dementsprechend sollte es Instituten, die den Tagesendwert des Portfolios der Handelstische anhand einer Tagesendstand-Bewertung ableiten, bei der Berechnung hypothetischer und tatsächlicher Änderungen auf Ebene der Handelstische nicht gestattet sein, den Handelstischen die Anpassung proportional zum Beitrag des betreffenden Handelstischs zum Wert der Anpassung zuzuweisen.

(4)

Die in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung spielt eine wichtige Rolle für die Gewährleistung einer ausreichend guten Entsprechung zwischen den theoretischen und den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs. Die statistischen Tests der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten internationalen Standards wie der Spearman-Korrelationskoeffizient und der Kolmogorov-Smirnov-Testparameter sind für den Zweck der Operationalisierung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gut geeignet und sollten daher von den Instituten verwendet werden.

(5)

In den internationalen Standards ist festgelegt, dass Institute eine zusätzliche Eigenkapitalanforderung erfüllen sollten, wenn die theoretischen Änderungen den hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios der Handelstische nicht ausreichend gut entsprechen. Trifft dies zu, sollten die Institute verpflichtet sein, diese zusätzliche Eigenkapitalanforderung für die betreffenden Handelstische zu berechnen und den zuständigen Behörden zu melden.

(6)

Bei der Meldung der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute auch angeben, ob die hypothetischen Änderungen und die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs wesentlich voneinander abweichen. Dies dürfte den Instituten dabei helfen, potenzielle Mängel bei der Berechnung der theoretischen Änderungen zu ermitteln.

(7)

Bei der Bewertung der Erfüllung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung werden theoretische Änderungen des Portfoliowerts mit hypothetischen Änderungen, die unter Annahme eines statischen Portfolios berechnet werden, verglichen. Ziel dieses Vergleichs ist es festzustellen, wie wesentlich Unterschiede zwischen den Bewertungsprozessen des Risikomessmodells des Instituts zur Ermittlung der theoretischen Änderungen und den Bewertungsprozessen der internen Systeme des Instituts zur Ermittlung der hypothetischen Änderungen sind. Um sicherzustellen, dass dieser Vergleich nicht durch Änderungen in der Zusammensetzung des Portfolios beeinflusst ist, sollten auch die theoretischen Änderungen des Werts des bei der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung verwendeten Portfolios unter Annahme eines statischen Portfolios berechnet werden.

(8)

Um Kohärenz mit den internationalen Standards zu gewährleisten, sollten die hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts, die für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung berechnet werden, an die hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts angeglichen werden, die das Institut für die Zwecke der Rückvergleiche berechnet.

(9)

Unterschiede zwischen den Bewertungsprozessen zur Ermittlung der hypothetischen und der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts können auf die Nichtberücksichtigung bestimmter Risikofaktoren im Risikomessmodell oder auf Vereinfachungen des Risikomessmodells zurückzuführen sein. Andere Unterschiede können Unstimmigkeiten bei den Daten, die ein Institut bei der Bestimmung des Portfoliowerts eingibt, geschuldet sein. Um zusätzliche Quellen für Abweichungen aufgrund solcher Unterschiede bei den Eingabedaten zu vermeiden, sollte es den Instituten gestattet sein, die Eingabedaten unter bestimmten Bedingungen anzugleichen.

(10)

Die Häufigkeit, mit der die Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung auszuweisen sind, sollte an die Häufigkeit angepasst werden, mit der die Modellierbarkeit der Risikofaktoren bewertet wird und die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemeldet werden. Auf diese Weise können die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf der Grundlage kohärenter Ergebnisse bezüglich der Anforderungen an Rückvergleiche, der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung und der Bewertung der Modellierbarkeit bestimmen.

(11)

Die Art und Weise, wie Institute ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aggregieren, sollte an die internationalen Standards angeglichen werden. Daher sollte die Aggregationsformel die Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung widerspiegeln, einschließlich der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für den Fall, dass sich theoretische und hypothetische Änderungen nicht ausreichend gut entsprechen. Darüber hinaus sollte die Aggregationsformel die verringerten Diversifizierungsvorteile widerspiegeln, wenn die Eigenmittelanforderungen für einen Handelstisch nicht gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, sondern gemäß dem alternativen Standardansatz berechnet werden.

(12)

Um die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Institute zu unterstützen, sollten die Institute verpflichtet sein, die Durchführung dieser Verordnung zu dokumentieren.

(13)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie ausnahmslos Elemente betreffen, die bei Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken unter Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berücksichtigen sind. Um zu gewährleisten, dass diese Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, untereinander kohärent sind, um ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und um Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche gemäß Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(14)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.

(15)

Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).