Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2022
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Artikel 1 - Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Handelstische zu berücksichtigen sind

Artikel 1

Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Handelstische zu berücksichtigen sind

(1)  
Für die Zwecke der Rückvergleiche von Handelstischen nach Artikel 325bf Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch bei der Berechnung der Tagesendwerte („Tagesendstand-Bewertung“) und der Berechnung der Ergebnisse der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten.
(2)  
Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs berücksichtigen die Institute Änderungen des Portfoliowerts, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind.
(3)  

Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und das Marktrisiko betreffen, mit Ausnahme der folgenden Anpassungen:

a) 

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b) 

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c) 

zusätzlicher Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)  
Die Institute berechnen den Wert einer in Absatz 3 genannten Anpassung auf der Grundlage sämtlicher Positionen, die demselben Handelstisch zugewiesen wurden. Die Institute berücksichtigen Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag, an dem die Anpassung berechnet wird.
(5)  

Zusätzlich zu den nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c ausgeschlossenen Anpassungen können Institute von der Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs eine Anpassung, die bei der Tagesendstand-Bewertung für Positionsgruppen, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen wurden, auf Nettobasis berechnet wird, ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Anpassung wird aufgrund ihrer Art auf Nettobasis für Positionsgruppen, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen wurden, berechnet;

b) 

das interne Risikomanagement der Anpassung entspricht der Ebene, auf der die Anpassung berechnet wird;

c) 

das betreffende Institut dokumentiert alles Folgende:

i) 

die Positionsgruppen, für die die Anpassung berechnet wird;

ii) 

die Logik hinter der Berechnung der Anpassung für die unter Ziffer i genannten Positionsgruppen;

iii) 

die Gründe für die Entscheidung, die Anpassung nicht auf der Grundlage der Positionen, die ausschließlich dem betreffenden Handelstisch zugewiesen sind, zu berechnen.