Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2022
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Artikel 4 - Technische Elemente, die in den hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind

Artikel 4

Technische Elemente, die in den hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind

(1)  
Für die Zwecke der Rückvergleiche von Handelstischen nach Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch bei der Tagesendstand-Bewertung verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten, ohne Berücksichtigung von Gebühren und Provisionen.
(2)  

Bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigen die Institute die Wertänderungen des Portfolios, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind, auf die gleiche Art wie bei der Berechnung

a) 

des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Expected Shortfall-Risikomaßes;

b) 

des in Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stressszenario-Risikomaßes.

(3)  

Bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, täglich berechnet werden und im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind, mit Ausnahme folgender Anpassungen:

a) 

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b) 

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c) 

zusätzliche Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)  

Die Institute berechnen Änderungen des Werts der in Absatz 3 genannten Anpassungen auf einer der folgenden Grundlagen:

a) 

sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen;

b) 

sämtlicher Positionen, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen.