Artikel 5
Anforderungen an die Dokumentation
Die Institute geben sich Grundsätze und Verfahren, in denen sie darlegen, wie sie die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs oder eines Portfoliowerts gemäß den Artikeln 1 bis 4 berechnen. Diese Grundsätze und Verfahren beinhalten zumindest alle folgenden Elemente:
bei der Beschreibung der Art und Weise, wie die tatsächlichen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios berechnet werden, eine Übersicht über die Differenzen zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den tatsächlichen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios;
die in Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gebühren und Provisionen;
eine Liste aller Anpassungen, die für jede Anpassung alles Folgende beinhaltet:
Beschreibung und Zweck der Anpassung;
Methodik und Verfahren für die Berechnung der Anpassung;
Häufigkeit der Berechnung der Anpassung und, wenn diese seltener als einmal täglich erfolgt, die Logik hinter dieser Häufigkeit;
Sensitivität der Anpassung gegenüber dem Marktrisiko;
Positionsgruppen, für die die Anpassung berechnet wird, und Gründe der Berechnung für diese Gruppen;
Angabe, ob und wie Risiken, die sich aus Änderungen der Anpassung ergeben, aktiv abgesichert werden und welcher Handelstisch oder welche Handelstische für diese Absicherung zuständig sind;
Angabe, ob und wie die Anpassung für die Zwecke der in Artikel 325bf Absatz 3 und in Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Rückvergleiche bei den tatsächlichen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios berücksichtigt wird;
Angabe, ob und wie die Anpassung für die Zwecke der Artikel 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den hypothetischen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios berücksichtigt wird, und Beschreibung der Berechnung der Anpassung, wenn von keiner Veränderung der Positionen im Portfolio ausgegangen wird.