KAPITEL 1 - TECHNISCHE ELEMENTE, DIE IN DEN TATSÄCHLICHEN UND DEN HYPOTHETISCHEN ÄNDERUNGEN DES PORTFOLIOWERTS FÜR DIE ZWECKE VON RÜCKVERGLEICHEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND (Artikel 1-5)
KAPITEL 2 - TECHNISCHE SPEZIFIKATION DER ANFORDERUNG HINSICHTLICH DER GEWINN- UND VERLUSTZUWEISUNG (Artikel 6-17)Abschnitt 1 - Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sich die theoretischen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs ausreichend gut entsprechen, und Auswirkungen für Handelstische, bei denen diese Bedingung nicht erfüllt ist (Artikel 6-11)Abschnitt 2 - Technische Elemente, die für die Zwecke der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind (Artikel 12-15)Abschnitt 3 - Anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnete Eigenmittelanforderungen (Artikel 16-17)Artikel 16 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes für Institute mit HandelstischenArtikel 17 - Inkrafttreten
Abschnitt 1 - Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sich die theoretischen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs ausreichend gut entsprechen, und Auswirkungen für Handelstische, bei denen diese Bedingung nicht erfüllt ist (Artikel 6-11)
Abschnitt 2 - Technische Elemente, die für die Zwecke der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind (Artikel 12-15)
Abschnitt 3 - Anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnete Eigenmittelanforderungen (Artikel 16-17)Artikel 16 - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes für Institute mit HandelstischenArtikel 17 - Inkrafttreten