Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2022
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Artikel 7 - Berechnung des Spearman-Korrelationskoeffizienten

Artikel 7

Berechnung des Spearman-Korrelationskoeffizienten

(1)  

Die Institute berechnen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Spearman-Korrelationskoeffizienten in folgenden Schritten in der beschriebenen Reihenfolge:

a) 

Sie bestimmen die Zeitreihe für Beobachtungen der hypothetischen und theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs der vergangenen 250 Geschäftstage;

b) 

aus der unter Buchstabe a genannten Zeitreihe der hypothetischen und theoretischen Änderungen erstellen die Institute die entsprechende Rangzeitreihe gemäß Absatz 2 und behandeln die Zeitreihe der hypothetischen und theoretischen Veränderungen als die originäre Zeitreihe;

c) 

sie berechnen den Spearman-Korrelationskoeffizienten nach folgender Formel:

image

Dabei gilt:

R HPL

=

Rangzeitreihe aus der Zeitreihe hypothetischer Änderungen nach Buchstabe b;

R RTPL

=

Rangzeitreihe aus der Zeitreihe theoretischer Änderungen nach Buchstabe b;

image

=

Standardabweichung der RangzeitreiheRHPL , berechnet gemäß Absatz 3 Buchstabe a;

image

=

Standardabweichung der Rangzeitreihe RRTPL , berechnet gemäß Absatz 3 Buchstabe b;

cov (RHPL , RRTPL )

=

gemäß Absatz 3 Buchstabe c berechnete Kovarianz zwischen den Rangzeitreihen RHPL und RRTPL .

(2)  

Die Institute erstellen die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Rangzeitreihe aus einer originären Zeitreihe in folgenden Schritten in der beschriebenen Reihenfolge:

a) 

Für jede Beobachtung innerhalb der originären Zeitreihe zählen die Institute die Anzahl der Beobachtungen mit einem niedrigeren Wert als die Beobachtung innerhalb dieser Zeitreihe;

b) 

die Institute kennzeichnen jede Beobachtung mit der sich aus der Berechnung nach Buchstabe a ergebenden Zahl, erhöht um eins;

c) 

werden gemäß Buchstabe b zwei oder mehr Beobachtungen mit derselben Zahl gekennzeichnet, so addieren die Institute zum Wert dieser Kennzeichnungen den folgenden Bruch:

image

dabei steht N für die Anzahl der Beobachtungen mit derselben Zahl;

d) 

die Institute betrachten die gemäß den Buchstaben b und c erhaltenen, gekennzeichneten Zeitreihen als Rangzeitreihen.

(3)  

Die Institute berechnen die Standardabweichung der Rangzeitreihe RHPL gemäß der Formal nach Buchstabe a, die Standardabweichung der Rangzeitreihe RRTPL gemäß der Formal nach Buchstabe b und die Kovarianz zwischen diesen Zeitreihen gemäß der Formal nach Buchstabe c wie folgt:

a) 

image

;
b) 

image

;
c) 

image

;

Dabei gilt:

i

=

Index zur Bezeichnung der Beobachtung in der Rangzeitreihe;

image

=

i-te“-Beobachtung der RangzeitreiheR HPL ;

image

=

Mittel der Rangzeitreihe RHPL ;

image

=

i-te“-Beobachtung der Rangzeitreihe RRTPL ;

image

=

Mittel der Rangzeitreihe RRTPL .