Artikel 11
Häufigkeit der Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung
Die Institute bewerten für alle Handelstische, für die sie über die in Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand interner Modelle verfügen, vierteljährlich die Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung.