Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2022
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Artikel 11 - Häufigkeit der Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung

Artikel 11

Häufigkeit der Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung

Die Institute bewerten für alle Handelstische, für die sie über die in Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand interner Modelle verfügen, vierteljährlich die Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung.