Artikel 15
Anforderungen an die Dokumentation
(1)
Die Institute entwickeln Grundsätze und Verfahren für die Art und Weise der Berechnung der theoretischen Änderungen gemäß den Artikeln 12 und 14, einschließlich einer Erläuterung der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für modellierbare und nicht modellierbare Risikofaktoren.
(2)
Bei der Gestaltung der Verfahren für die Angleichung der Daten gemäß Artikel 14 gehen die Institute wie folgt vor:
a)
Sie vergleichen die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs ohne Einbeziehung der in Artikel 14 genannten Anpassungen mit den theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios der Handelstisch mit Einbeziehung der in Artikel 14 genannten Angleichungen und dokumentieren diesen Vergleich;
b)
sie bewerten die Auswirkungen der Angleichungen auf die verwendeten Testparameter für die Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 7 und 8 und dokumentieren diese Bewertung.
(3)
Die Institute dokumentieren jede Anpassung von Eingabedaten für die Risikofaktoren bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfolios des Handelstischs gemäß Artikel 14 sowie die Gründe für diese Anpassungen.