Artikel 14
Angleichung von Daten für die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung
Die Institute können für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert der Eingabedaten für einen bestimmten Risikofaktor, der bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs verwendet wird, durch den Wert der Eingabedaten gleicher Art für denselben Risikofaktor, der bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet wird, ersetzen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Unterschiede bei den Eingabedaten sind darauf zurückzuführen, dass die Daten von verschiedenen Datenlieferanten stammen;
Unterschiede bei den Eingabedaten sind darauf zurückzuführen, dass die Eingabedaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Geschäftstags aus der Marktdatenquelle extrahiert werden.
Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute den Wert eines Risikofaktors, der bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs verwendet wird, durch den Wert desselben Risikofaktors, der bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet wird, ersetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendete Risikofaktor entspricht nicht direkt den Eingabedaten;
der Risikofaktor wurde aus den Eingabedaten unter Verwendung von Techniken der Bewertungssysteme abgeleitet, die zur Ermittlung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet werden;
keine der unter Buchstabe b genannten Techniken der Bewertungssysteme wurde in den Bewertungssystemen des Risikomessmodells verwendet, um den Wert des Risikofaktors abzuleiten, der bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet wird.