Artikel 13
Technische Elemente, die bei der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind
Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute hypothetische Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.