Artikel 2
Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind
Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und das Marktrisiko betreffen, mit Ausnahme der folgenden Anpassungen:
Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;
Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;
zusätzlicher Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.
Die Institute berechnen die Änderung des Werts der in Absatz 3 genannten Anpassungen auf einer der folgenden Grundlagen:
sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen;
sämtlicher Positionen, die den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen.