Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/10/2022
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Artikel 2 - Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind

Artikel 2

Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind

(1)  
Für die Zwecke der Rückvergleiche nach Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts anhand derselben Techniken, die auch bei der Tagesendstand-Bewertung und der Berechnung der Ergebnisse der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten.
(2)  
Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts berücksichtigen die Institute Änderungen des Portfoliowerts, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind.
(3)  

Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und das Marktrisiko betreffen, mit Ausnahme der folgenden Anpassungen:

a) 

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b) 

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c) 

zusätzlicher Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)  

Die Institute berechnen die Änderung des Werts der in Absatz 3 genannten Anpassungen auf einer der folgenden Grundlagen:

a) 

sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen;

b) 

sämtlicher Positionen, die den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen.

(5)  
Die Institute berücksichtigen Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag, an dem die Anpassung berechnet wird.