Artikel 16
Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Großanleger
Bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 15 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie enthält die in Anhang 14 genannten Angaben oder es wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine spezielle Wertpapierbeschreibung erstellt.