Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 14 - Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten

Artikel 14

Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten

Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 13 genannten Angaben enthalten.