Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 9 - Zusätzliche Diversifizierungskriterien

Artikel 9

Zusätzliche Diversifizierungskriterien

(1)   Unbeschadet von Artikel 3 bemüht sich der Ausschuss, Anlagen über Laufzeiten zu diversifizieren.

(2)   Bei seinen Diversifizierungsentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die Elemente nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls die Liquidität und weitere Eigenschaften der Sicherheit gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.