Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Zusätzliche Diversifizierungskriterien

Artikel 9

Zusätzliche Diversifizierungskriterien

(1)   Unbeschadet von Artikel 3 bemüht sich der Ausschuss, Anlagen über Laufzeiten zu diversifizieren.

(2)   Bei seinen Diversifizierungsentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die Elemente nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls die Liquidität und weitere Eigenschaften der Sicherheit gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.