Artikel 9
Zusätzliche Diversifizierungskriterien
(1) Unbeschadet von Artikel 3 bemüht sich der Ausschuss, Anlagen über Laufzeiten zu diversifizieren.
(2) Bei seinen Diversifizierungsentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die Elemente nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls die Liquidität und weitere Eigenschaften der Sicherheit gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.