Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 3 - Anlageziele

Artikel 3

Anlageziele

(1)   Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie mit dem Ziel, den Wert der im Fonds gehaltenen Mittel zu schützen und den Liquiditätsbedarf des Fonds zu decken. Der Ausschuss berücksichtigt sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fonds als auch die erwarteten Auszahlungen gemäß dem in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definierten Auftrag des Fonds. Er berücksichtigt ferner alle verfügbaren Informationen sowie geeignete Annahmen und Stressszenarien.

(2)   Die Anlagestrategie beinhaltet eine Festlegung der Risikobereitschaft, die durch den maximal tolerierbaren Verlust quantifiziert wird, der über einen bestimmten Zeithorizont mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel werden ungeachtet der Aufteilung des Fonds in nationale Kammern gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammen als ein einziger Pool von Ressourcen angelegt.