Artikel 16
Auslagerung
(1) Das Präsidium des Ausschusses kann über die vollständige oder teilweise Auslagerung bestimmter, dem Ausschuss durch Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übertragener Tätigkeiten entscheiden.
(2) Der Ausschuss kann Tätigkeiten nach Absatz 1 nur an eine oder mehrere Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Zentralbanken des ESZB, internationale völkerrechtliche Institutionen oder unionsrechtliche Institutionen auslagern, die über eine ständige Praxis bei der Verwaltung vergleichbarer Anlagen verfügen, unbeschadet der Möglichkeit des Dienstleistungsanbieters, Dienstleistungsverträge mit Dritten abzuschließen.
(3) Das Anlagemandat des Ausschusses an den Dienstleistungsanbieter muss mindestens die Dauer, die Laufzeit, die Anforderungen an den Anlagebereich und Benchmarking-Anforderungen präzisieren sowie einen Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleistungsanbieters an den Ausschuss vorgeben.
(4) Verträge zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleistungsanbieter über Tätigkeiten nach Absatz 1 beinhalten Klauseln, die die Kündigungsrechte des Ausschusses, Auslagerungsketten und die Nichterfüllung seitens des Dienstleistungsanbieters regeln.
(5) Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über anstehende Auslagerungsentscheidungen.
(6) Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten.
(7) Beschließt der Ausschuss, Tätigkeiten nach Absatz 1 auszulagern, so berücksichtigt er die im Finanzsektor bei Auslagerungen üblichen bewährten Geschäftspraktiken.
(8) Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so stellt er zu jeder Zeit sicher, dass
a) |
die Auslagerung nicht zu einer Übertragung seiner Zuständigkeiten führt; |
b) |
die Auslagerung weder seine Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 noch seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 derselben Verordnung ausschließt; |
c) |
die Auslagerung ihm nicht die Systeme und Kontrollmechanismen entzieht, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt; |
d) |
der Dienstleistungsanbieter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchführt, die denen des Ausschusses gleichwertig sind; |
e) |
er das Know-how und die Ressourcen behält, die notwendig sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Eignung des Dienstleistungsanbieters im Hinblick auf seine Organisation und Kapitalausstattung zu beurteilen, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und dass er diese Funktionen fortlaufend überwacht und diese Risiken fortlaufend steuert; |
f) |
er direkten Zugriff auf die relevanten Informationen zu den ausgelagerten Tätigkeiten hat; |
g) |
der Dienstleistungsanbieter sämtliche den Ausschuss betreffenden vertraulichen Informationen schützt. |