Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Anlage der Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss vorbehalten sind.