Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Währung

Artikel 11

Währung

(1)   Der Ausschuss sichert Währungsrisiken in Euro oder in Währungen teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ab, um dafür zu sorgen, dass nur ein begrenztes Wechselkursrisiko für den Fonds verbleibt.

(2)   Sofern zutreffend, berücksichtigt der Ausschuss zur Steuerung des in Absatz 1 genannten Währungsrisikos zwischen den verschiedenen Währungen die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Elemente.