Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 6 - Branchenspezifische Diversifizierung

Artikel 6

Branchenspezifische Diversifizierung

(1)   Die im Fonds gehaltenen Mittel werden ausreichend über mehrere Branchen diversifiziert angelegt.

(2)   Der Ausschuss begrenzt die Risikopositionen gegenüber einzelnen institutionellen Sektoren und gegenüber einzelnen Wirtschaftszweigen.

(3)   Der Ausschuss trägt der Tatsache Rechnung, dass Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen die durch die Anwendung von Absatz 2 erreichte tatsächliche Diversifizierung mindern können.

(4)   Unbeschadet der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 begrenzt der Ausschuss die indirekten Risikopositionen gegenüber Emittenten nach Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61.