Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Verwaltung

Artikel 14

Verwaltung

(1)   Der Ausschuss verabschiedet einen Steuerungsrahmen, einschließlich einer Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der erforderlichen Befugnisübertragungen, um eine effektive Umsetzung der Anlagestrategie zu gewährleisten.

(2)   Der Ausschuss erlässt interne Kontrollstandards, mit denen er überprüft, ob die Umsetzung der Anlagestrategie mit der Anlagestrategie selbst und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.

(3)   Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über die Ergebnisse der Umsetzung der Anlagestrategie.

(4)   Der Ausschuss erlässt die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung notwendigen internen Regeln und Verfahren.

(5)   Der Ausschuss kann ein dem Plenum unterstelltes Gremium damit beauftragen, den Ausschuss bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.