Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 4 - Für Anlagen in Frage kommende Vermögenswerte

Artikel 4

Für Anlagen in Frage kommende Vermögenswerte

(1)   Der Ausschuss legt auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen für liquide Aktiva von Kreditinstituten gemäß Artikel 7 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 7 Buchstaben a und b der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fest, welche Anforderungen Vermögenswerte erfüllen müssen, um für Anlagezwecke in Frage zu kommen.

(2)   Der Ausschuss legt die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel ausschließlich in Vermögenswerte an, die die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 15 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

(3)   Die Anforderungen für Kreditinstitute nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten für den Ausschuss nicht.

(4)   Bevor der Ausschuss in einen für Anlagezwecke in Frage kommenden Vermögenswert investiert, nimmt er eine geeignete Bewertung vor, bei der er insbesondere seine Liquidität und Bonität und die Vereinbarkeit mit den in Artikel 3 festgelegten Anlagezielen bewertet. Bei der Bestimmung der Umsichtigkeit einer einzelnen Anlageentscheidung sind Wechselwirkungen innerhalb des gesamten Anlageportfolios zu berücksichtigen.

(5)   Erfüllt ein Vermögenswert nicht mehr die Anforderungen, um für Anlagezwecke in Frage zu kommen, verringert der Ausschuss schrittweise die Risikopositionen des Fonds gegenüber diesem Vermögenswert. Unbeschadet von Artikel 3 ergreift der Ausschuss diese Maßnahme innerhalb eines Zeitrahmens und in einer Weise, die sicherstellen, dass Auswirkungen auf Marktpreise so gering wie möglich gehalten werden.