Artikel 17
Übergangsbestimmungen
(1) Vor der Annahme seiner ersten Anlagestrategie kann der Ausschuss sämtliche Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 bei einer oder mehreren Zentralbanken eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einlegen.
(2) Vor der erstmaligen Berechnung der Anteile nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Ausschuss zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 Schätzungen verwenden.