Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 17 - Übergangsbestimmungen

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

(1)   Vor der Annahme seiner ersten Anlagestrategie kann der Ausschuss sämtliche Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 bei einer oder mehreren Zentralbanken eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einlegen.

(2)   Vor der erstmaligen Berechnung der Anteile nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Ausschuss zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 Schätzungen verwenden.