Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 8 - Diversifizierung nach Emittenten und Emissionen

Artikel 8

Diversifizierung nach Emittenten und Emissionen

(1)   Der Ausschuss legt eine Obergrenze von 30 % für einzelne Emissionen fest, in denen im Fonds gehaltene Mittel angelegt werden dürfen. Diese Obergrenze darf nur in Fällen überschritten werden, in denen aufgrund der Beschaffenheit der Anlage der Erwerb eines Wertpapiers dieser Anlage, unabhängig von seinem Betrag, zu einem Eigentum von 100 % an der entsprechenden Wertpapierkennnummer (ISIN) führt.

(2)   Der Ausschuss legt eine Obergrenze von 30 % für das Gesamtemissionsvolumen eines beliebigen Emittenten fest, in dem im Fonds gehaltene Mittel angelegt werden dürfen.