Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 15 - Risikomanagement

Artikel 15

Risikomanagement

(1)   Der Ausschuss hält die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und des soliden Risikomanagements ein.

(2)   Der Ausschuss nimmt eine Quantifizierung aller Risiken vor und ergreift geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Kontrolle der jeweiligen Risikoarten.

(3)   Der Ausschuss wendet für jede der Risikoarten mehrere Methoden an, deckt sowohl aktuelle als auch zukunftsorientierte Aspekte ab und verwendet sowohl quantitative als auch qualitative Informationen, um die Überbetonung einer einzelnen Risikobestimmungsmethode zu vermeiden.

(4)   Der Ausschuss ergänzt die regelmäßigen Risikomessungen durch Stresstests und Szenarioanalysen, um Bereiche mit erhöhtem Risiko zu ermitteln und um die kombinierte Wirkung von Finanzschocks zu bewerten.