Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 7 - Geografische Diversifizierung

Artikel 7

Geografische Diversifizierung

(1)   Die Fondsmittel werden geografisch diversifiziert angelegt, wobei die Struktur und die Zusammensetzung jeglicher Ausgaben des Fonds berücksichtigt werden, die in Teil II des Haushalts des Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschätzt werden.

(2)   Die Risikopositionen von gemäß Artikel 4 in Frage kommenden Vermögenswerten gegenüber in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Emittenten, ausgedrückt als Anteil der Gesamtrisikopositionen des Fonds, dürfen das 1,2fache des Anteils der Beiträge nicht übersteigen, die gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten im Voraus erhoben wurden.

(3)   Die Risikopositionen von gemäß Artikel 4 in Frage kommenden Vermögenswerten gegenüber in einem bestimmten nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Drittland niedergelassenen Emittenten, ausgedrückt als Anteil der Gesamtrisikopositionen des Fonds, werden ausreichend geografisch diversifiziert, wobei Kriterien wie die Größe der Volkswirtschaft, die Tiefe und Liquidität des Finanzmarkts und die weiteren Anlagemöglichkeiten, auch in Bezug auf die Risikodiversifikation, berücksichtigt werden.

Diese Risikopositionen übersteigen in keinem Fall die in Absatz 2 bestimmte Höchstgrenze.