Artikel 12
Weitere allgemeine Grundsätze
(1) Bei allen Anlageentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die möglichen Auswirkungen auf die Bonität des Fonds, um die Befugnisse des Ausschusses im Hinblick auf beide alternative Finanzierungsmöglichkeiten nach Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu wahren und um gemäß Artikel 74 derselben Verordnung auf Finanzierungskonstruktionen zugreifen zu können, um unmittelbar zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Unbeschadet von Artikel 3 führt der Ausschuss alle Anlagetransaktionen in Verbindung mit dem Fonds in einer Weise durch, die sicherstellt, dass Auswirkungen auf Marktpreise, auch in Stressphasen an den Märkten, begrenzt werden.
(3) Da eine sofortige Investition oder Desinvestition der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel zu Markteinflüssen führen könnte, kann der Ausschuss vorübergehende Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen und Kriterien für die Anlagestrategie des Fonds tolerieren.