Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 10 - Derivate

Artikel 10

Derivate

(1)   Der Ausschuss setzt Derivate ausschließlich für Risikomanagementzwecke ein, einschließlich zur Steuerung des Markt- und Liquiditätsrisikos. Der Ausschuss kann Leitlinien verabschieden, um festzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten Derivate in Frage kommen.

(2)   Der Ausschuss setzt ausschließlich Derivate ein, die über folgende Stellen gecleart werden:

a)

eine zentrale Gegenpartei, die gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder gemäß Artikel 25 derselben Verordnung anerkannt ist oder

b)

eine Zentralbank, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

(3)   Die Anforderung in Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt nicht für den Einsatz von Derivaten durch den Ausschuss gemäß diesem Artikel.