Artikel 10
Derivate
(1) Der Ausschuss setzt Derivate ausschließlich für Risikomanagementzwecke ein, einschließlich zur Steuerung des Markt- und Liquiditätsrisikos. Der Ausschuss kann Leitlinien verabschieden, um festzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten Derivate in Frage kommen.
(2) Der Ausschuss setzt ausschließlich Derivate ein, die über folgende Stellen gecleart werden:
a) |
eine zentrale Gegenpartei, die gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder gemäß Artikel 25 derselben Verordnung anerkannt ist oder |
b) |
eine Zentralbank, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. |
(3) Die Anforderung in Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt nicht für den Einsatz von Derivaten durch den Ausschuss gemäß diesem Artikel.