Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 5 - Zusammensetzung des Portfolios

Artikel 5

Zusammensetzung des Portfolios

(1)   Für die Zusammensetzung des Fondsportfolios hält sich der Ausschuss an folgende Vorgaben:

a)

mindestens 60 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 10 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien;

b)

mindestens 30 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien;

c)

höchstens 15 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis e der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, den dem betreffenden Organismus zugrunde liegenden Aktiva gleichgestellt.