DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/33 DER KOMMISSION
vom 28. September 2017
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher angefallenen Entgelte sowie gegebenenfalls Informationen über die Zinssätze für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste zur Verfügung stellen. Hierbei müssen die Zahlungsdienstleister die standardisierten Begriffe verwenden, die in der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen die endgültigen Listen veröffentlichen und darin die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission (2) festgelegte standardisierte Unionsterminologie verwenden. |
(2) |
Um sicherzustellen, dass mit der Entgeltaufstellung die mit der Richtlinie 2014/92/EU verfolgten Ziele erreicht werden und der Verbraucher zugleich alle maßgeblichen, für größere Vergleichbarkeit und Transparenz erforderlichen Angaben erhält, sollten die Zahlungsdienstleister für die Entgeltaufstellung ein standardisiertes Muster verwenden. |
(3) |
Bei der Präsentation der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspakete sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Zahlungsdienstleister Pakete unterschiedlicher Art anbieten. Während einige Pakete in einem allgemeinen Entgelt, wie der Kontoführungsgebühr, inbegriffen sind, werden andere gesondert in Rechnung gestellt und schließen wiederum andere nur eine bestimmte Anzahl von Diensten ein. Damit für die Verbraucher leichter ersichtlich ist, welche Dienste die verschiedenen Pakete enthalten und welche Entgelte dafür in Rechnung gestellt werden, sollten die Pakete in der Entgeltaufstellung gesondert aufgeführt werden. Pakete sollten insbesondere dann, wenn sie als Teil eines allgemeinen Entgelts in Rechnung gestellt werden, zusammen mit diesem Entgelt ausgewiesen werden. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in der Entgeltaufstellung Schlüsselindikatoren, wie ein umfassender Kostenindikator, angegeben werden. Aus diesem Grund sollte das Muster für die Entgeltaufstellung für Zahlungsdienstleister, die derartige Vorgaben erfüllen müssen, eine separate Tabelle enthalten. |
(5) |
Um den Zahlungsdienstleistern die Erstellung der Entgeltaufstellung zu erleichtern, sollten sie darüber hinaus eine klare Anleitung zum Ausfüllen der Entgeltaufstellung erhalten. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, im Folgenden „EBA“) vorgelegt wurde. |
(7) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).