Artikel 15
Aufstellung der für das Konto erhaltenen Zinsen
(1) In der Tabelle „Aufstellung der für das Konto erhaltenen Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls an, wieviel Zinsen der Zahlungskontoinhaber in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, erhalten hat.
(2) Der Zahlungsdienstleister ersetzt „Kontobezeichnung“ durch die Bezeichnung des betreffenden Kontos in Fettdruck.
(3) In der Spalte „Zinssatz“ gibt der Zahlungsdienstleister den Jahreszins in Prozent an. Hat sich der Zinssatz im Bezugszeitraum geändert, weist der Zahlungsdienstleister für jeden Einzelzeitraum den betreffenden Zinssatz in einer gesonderten Zeile aus.
(4) In der Spalte „Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister in der Währung, auf die das Konto lautet, die vom Zahlungskontoinhaber erhaltenen Zinsen in Fettdruck an. Hat sich der Zinssatz im Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, geändert, weist der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungskontoinhaber erhaltenen Zinsen für jeden Einzelzeitraum in einer gesonderten Zeile aus. Gilt ein Zinssatz, liegt aber im maßgeblichen Zeitraum bei Null, gibt der Zahlungsdienstleister in der Spalte „Zinsen“„0“ an.
(5) Werden für ein bestimmtes Konto keine Zinsen gezahlt, weil für dieses Konto keine Zinsen anfallen, gibt der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Zinsen“ linksbündig und in Kleinbuchstaben „unzutreffend“ an.
(6) In der Zeile „Insgesamt erhaltene Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister in Fettdruck den Zinsbetrag an, den der Zahlungskontoinhaber in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, insgesamt erhalten hat.
(7) Wenn für ein bestimmtes Konto keine Zinsen gezahlt werden, weil bei dem Konto keine Zinsen anfallen, und diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden muss oder kann, gibt der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Insgesamt erhaltene Zinsen“ in Kleinbuchstaben, linksbündig und fett „unzutreffend“ an.