Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Muster für die Entgeltaufstellung und das betreffende gemeinsame Symbol

Artikel 1

Muster für die Entgeltaufstellung und das betreffende gemeinsame Symbol

(1)  Die Zahlungsdienstleister verwenden das im Anhang festgelegte Muster und füllen es gemäß den Artikeln 2 bis 18 aus.

(2)  Beim Ausfüllen des Musters für die Entgeltaufstellung nehmen die Zahlungsdienstleister an diesem Muster keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen vor. Insbesondere halten sie die Reihenfolge der in dem Muster vorgegebenen Angaben, Überschriften und Teilüberschriften ein.

(3)  Die Entgeltaufstellung muss

a) im A4 Hochformat vorgelegt werden;

b) am oberen Ende der ersten Seite genau zwischen dem Logo des Zahlungsdienstleisters an der oberen linken Ecke und dem gemeinsamen Symbol an der oberen rechten Ecke mit „Entgeltaufstellung“ überschrieben sein;

c) das gemeinsame Symbol enthalten, dessen Abmessungen nicht über 2,5 cm × 2,5 cm hinausgehen dürfen und das der Abbildung auf dem im Anhang festgelegten Muster entsprechen muss;

d) die Schriftart Arial oder eine ähnliche Schriftart und Schriftgröße 11 verwenden – außer beim Titel „Entgeltaufstellung“, der in Schriftgröße 16 und fett zu drucken ist; die Überschriften sind in Schriftgröße 14 und fett, die Teilüberschriften in Schriftgröße 12 und fett zu drucken, es sei denn, gemäß nationalem Recht oder einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleiter ist eine größere Schriftgröße oder Braille-Schrift für Menschen mit Sehbehinderung zu verwenden;

e) in Schwarz-Weiß gedruckt werden, mit Ausnahme des Zahlungsdienstleister-Logos und des gemeinsamen Symbols, die nach Maßgabe des Artikels 2 in Farbe dargestellt werden können;

f) für die Überschriften den Farbton Halbdunkelgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 166,166,166, und für die Teilüberschriften den Farbton Hellgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 191,191,191 verwenden;

g) eine Seitennummerierung aufweisen.