Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 17 - Firmeneigene Produktbezeichnungen

Artikel 17

Firmeneigene Produktbezeichnungen

Wird eine firmeneigene Produktbezeichnung verwendet, muss diese unmittelbar auf die Bezeichnung des Dienstes folgen und in der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d genannten Standardschriftgröße und -art in eckige Klammern gesetzt werden.